TIGER Coatings Österreich Liefer-und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines:

1.1 Sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen TIGER Coatings GmbH & Co. KG (nachfolgend: TIGER Coatings) und dem Kunden (wie unter Punkt 1.4 definiert), insbesondere für die Erstellung von Angeboten, den Abschluss von Kaufverträgen sowie die Lieferung von Produkten durch TIGER Coatings, ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: AGB) und die gegebenenfalls für das bestellte Produkt geltenden Gewährleistungsbedingungen von TIGER Coatings, die im Download-Bereich unter www.tiger-coatings.com/terms/at abrufbar sind, jeweils in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder sonstige abweichende Regelungen des KUNDEN werden nicht anerkannt, es sei denn TIGER Coatings stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.2 Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser AGB genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per E-Mail.

1.3 Bei Bestellungen des KUNDEN im TIGER-Webshop von TIGER Coatings (www.tiger-coatings.com/shop nachfolgend TIGER-Webshop) gelten insbesondere die Bestimmungen der Klausel 19.

1.4 Das Leistungsspektrum und Warenangebot von TIGER Coatings, auch im TIGER-Webshop, richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG (nachfolgend KUNDEN). An Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG erfolgt kein Verkauf.

2.  Angebote, Bestellungen:

Von TIGER Coatings erstellte Angebote erfolgen freibleibend, insbesondere hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferzeiten und der generellen Lieferbarkeit. TIGER Coatings wird den Zugang einer Bestellung schriftlich bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Bestellungen des KUNDEN werden für TIGER Coatings erst bei tatsächlicher Lieferung bindend.

3. Anzeigepflicht des KUNDEN

Beabsichtigt der KUNDE den Einsatz der von TIGER Coatings bestellten Produkte in den Anwendungsbereichen Automobil; Luftfahrt; Eisenbahn; Windenergie; Schienenfahrzeuge allgemein; Seilbahnen aller Art; Kraftwerke, Wasserkraftfahrzeuge, Structural Glacing oder beabsichtigt der KUNDE den Einsatz der Produkte, in einem Anwendungsbereich in denen das Produkt Kontakt zu Lebensmittel, Trinkwasser oder Elektronik hat, so hat der KUNDE dies

  • im Fall von Sonderfertigungen rechtzeitig vor der ersten Musterfertigung durch TIGER Coatings;
  • im Fall von Standardprodukten spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung des Produkts;

TIGER Coatings gegenüber schriftlich anzuzeigen. Ebenso hat der KUNDE TIGER Coatings zu den oben genannten Zeitpunkten (rechtzeitig vor der ersten Musterfertigung im Fall von Sonderfertigungen beziehungsweise spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung bei Standardprodukten) schriftlich anzuzeigen, ob ein Einsatz der Produkte auf Teilen beabsichtigt ist, die typischerweise einem Produktsicherheitsrisiko im Sinne der anwendbaren gesetzlichen Regelungen zur Produktsicherheit unterliegen.

4. Lieferung, Liefertermine:

Lieferungen erfolgen nach den Incoterms (letztgültige Fassung). Als Standard gilt EXW Wels (TIGER Coatings). TIGER Coatings behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, nach eigenem Ermessen von diesem Standard abzuweichen und etwa die, für den KUNDEN günstigere, CPT Bestimmung anzuwenden. Sollte der KUNDE auf EXW Wels (TIGER Coatings) bestehen, muss er dies im Angebot klarstellen.

Unsere Liefertermine werden auf Grund langjähriger Erfahrungswerte angegeben und sind unverbindlich. Für die Nichteinhaltung kann keine Haftung übernommen werden.

5. Leihverpackungen:

Nur die ausdrücklich als Leihverpackung bezeichneten Emballagen werden von TIGER Coatings zurückgenommen. Solche Leih-Emballagen sind vom KUNDEN innerhalb von drei Monaten in einwandfreiem, nicht reparaturbedürftigem Zustand frei an TIGER Coatings zurückzusenden. Bei Rückstellung nach Ablauf der genannten Frist erfolgt keine Gutschrift.

6.  Eigentumsvorbehalt, Zession:

6.1  Die gelieferten Produkte verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen Eigentum von TIGER Coatings. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. Der KUNDE verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für TIGER Coatings.

6.2  Der KUNDE ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

6.3  Wird die Vorbehaltsware vom KUNDEN verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von TIGER Coatings als Hersteller erfolgt, ohne dass TIGER Coatings Verbindlichkeiten hieraus entstehen, und TIGER Coatings unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim KUNDEN eintreten sollte, überträgt der KUNDE bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an TIGER Coatings. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der KUNDE, soweit die Hauptsache ihm gehört, der TIGER Coatings anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S.1 genannten Verhältnis.

6.4  Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der KUNDE bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von TIGER Coatings an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an TIGER Coatings ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. TIGER Coatings ermächtigt den KUNDEN widerruflich, die an TIGER Coatings abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. TIGER Coatings darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

6.5  Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der KUNDE sie unverzüglich auf das Eigentum von TIGER Coatings hinweisen und TIGER Coatings hierüber informieren, um TIGER Coatings die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, TIGER Coatings die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der KUNDE TIGER Coatings.

6.6  TIGER Coatings wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei TIGER Coatings.

6.7  Tritt TIGER Coatings bei vertragswidrigem Verhalten des KUNDEN – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist TIGER Coatings berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

7. Zahlungskonditionen, Verzug:

Zahlungen werden wie folgt geleistet:

(a) innerhalb von 8 Tagen ab Fakturendatum mit 2% Skonto; oder

(b) innerhalb von 30 Tagen nach Fakturendatum netto Kassa.

Lohnabfüllungen sind bei Fakturenerhalt netto Kassa zu bezahlen.

Bei Kreditkartenzahlung wird kein Skonto gem. Punkt 7(a) gewährt. Im Fall einer Zurückweisung der Kreditkartenabbuchung verpflichtet sich der KUNDE zur Zahlung innerhalb der Frist gem. Punkt 7(b) zzgl. eventuell angefallener Kosten.

Bei Hereinnahme von Wechseln sind die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen vom KUNDEN zu tragen. Diese sind sofort in bar zahlbar.

Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von monatlich 1% in Rechnung gestellt. Allfällige Mahn-, Inkasso- und Anwaltsspesen in angemessener Höhe sind vom KUNDEN zu tragen. Falls der KUNDE mit der Bezahlung einer oder mehrerer Lieferungen in Verzug gerät, so ist TIGER Coatings berechtigt, bis zur erfolgten Zahlung weitere Lieferungen auszusetzen oder von mit dem KUNDEN bestehenden Verträgen zurückzutreten. Mängelrügen etc. befreien den KUNDEN nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der obenstehenden Zahlungsbedingungen.

8. Gewährleistung, Schadenersatz:

Soweit diese AGB, insbesondere in diesem Punkt 8, anderslautende Bestimmungen im Verhältnis zu den für das bestellte Produkt geltenden Gewährleistungsbedingungen von TIGER Coatings (vgl. Punkt 1.1) enthalten, gehen diese Gewährleistungsbedingungen den AGB von TIGER Coatings vor.

8.1 Gewährleistung:

(1) Für die Eignung der Produkte für einen bestimmten Verwendungszweck sowie für die Qualität der daraus hergestellten Beschichtungen, Drucke, Bauteilen etc. leistet TIGER Coatings keine Gewähr. Es obliegt dem KUNDEN, die gelieferten Produkte vor ihrer Verwendung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Ferner obliegt es dem KUNDEN, die von TIGER Coatings herausgegebenen technischen Anweisungen, insbesondere Vorbehandlungs- und Reinigungshinweise, Kompatibilitätshinweise und Leistungsbeschreibungen sowie Produkt- und Sicherheitsdatenblätter, zu beachten und die für die Verwendung der Produkte von TIGER Coatings erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Sofern der KUNDE Liefergegenstände von TIGER Coatings weiterverarbeitet und in Verkehr bringt, obliegt es ausschließlich dem KUNDEN durch Erprobung und Qualitätskontrolle Fehler seiner Produkte zu vermeiden.

Der KUNDE hält TIGER Coatings in Bezug auf Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung der Obliegenheiten des KUNDEN resultieren, schad- und klaglos.

(2) TIGER Coatings leistet Gewähr, dass die Produkte im Zeitpunkt der Lieferung an den KUNDEN oder, soweit erforderlich, Abnahme durch den KUNDEN keine Mängel hinsichtlich der Materialien und Verarbeitung aufweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Schadenersatzansprüche aufgrund eines Mangels.

Angaben von TIGER Coatings zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten, oder Spezifikationen in Produktdatenblättern) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Produkten durch gleichwertige Produkte sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

Bei Verkauf nach Muster oder Probe leistet TIGER Coatings nur für die vereinbarten oder genehmigten Eigenschaften des Musters oder der Probe Gewähr, wobei geringfügige, bei Verkauf nach Farb- und Effektkarten auch größere Schwankungen in Qualität, Farbton und Effekt statthaft sind.

(3) Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung leistet TIGER Coatings im Übrigen keine Gewähr.

(4) Die von TIGER Coatings gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den KUNDEN oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom KUNDEN genehmigt, wenn TIGER Coatings nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Abweichend hiervon müssen Mängelrügen des KUNDEN hinsichtlich Menge und Gewicht der Produkte bei sonstigem Ausschluss sofort bei Erhalt der Produkte erfolgen. Mängelrügen hinsichtlich der Beschaffenheit der Produkte haben jedenfalls vor Verarbeitung oder Vermischung der Produkte schriftlich zu erfolgen.

Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom KUNDEN genehmigt, wenn die Mängelrüge TIGER Coatings nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

Dies gilt sinngemäß auch im Falle des Verkaufs nach Muster oder Probe, wobei der KUNDE das Muster oder Probestück sogleich im vorstehenden Sinne zu untersuchen und etwaige Mängel zu rügen hat und nicht erst nach der Hauptlieferung.

(5) Die Rechte des KUNDEN aus der Gewährleistung sind generell nach Wahl von TIGER Coatings auf angemessene Minderung des Entgelts, Austausch oder Rücknahme der mangelhaften Produkte beschränkt. Bei Mängeln von Produkten anderer Hersteller, die TIGER Coatings aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird TIGER Coatings nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des KUNDEN geltend machen oder an den KUNDEN abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen TIGER Coatings bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

(6) Die Rechte des KUNDEN, auch für Rechtsmängel, sind ausgeschlossen, wenn der KUNDE den Liefergegenstand (i) ohne Zustimmung von TIGER Coatings ändert oder durch Dritte ändern lässt, (ii) recycliert oder durch Dritte recyclieren lässt, (iii) entgegen des Vertragszwecks, gesetzlicher Vorgaben oder von TIGER Coatings herausgegebenen Vorgaben einsetzt, oder (iv) mit nicht kompatiblen Geräten einsetzt. Dies gilt nicht, sofern die vorgenannten Umstände für den Mangel nicht ursächlich waren.

Gleichermaßen sind die Rechte des KUNDEN ausgeschlossen, wenn vom KUNDEN vorgegebene, zur Verfügung gestellte oder genehmigte Materialien im Sinne von Punkt 10.4 für den Mangel ursächlich waren.

(7) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von TIGER Coatings, kann der KUNDE unter den in Punkt 8.2 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.

(8) Die Beweislast für die Mangelhaftigkeit trifft den KUNDEN, die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB findet keine Anwendung. Ebenso findet § 933b ABGB keine Anwendung.

8.2 Haftung für Schäden

(1) Die Haftung von TIGER Coatings auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Punktes 8.2 eingeschränkt.

(2) TIGER Coatings haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Dies gilt soweit gesetzlich zulässig sinngemäß für schlichte grobe Fahrlässigkeit.

(3) Soweit TIGER Coatings dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die TIGER Coatings bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die Haftung von TIGER Coatings für entgangen Gewinn; indirekte Schäden oder Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(4) Im Falle einer Haftung von TIGER Coatings ist die Ersatzpflicht von TIGER Coatings darüber hinaus je Schadensfall auf den Betrag, der der Höhe des Kaufpreises für das betroffene, mangelhafte oder für den Anspruch und/oder Schaden kausale Produkt entspricht, beschränkt, jedenfalls aber mit EUR 50.000 (in Worten: Fünfzigtausend Euro).

(5) Punkt 8.2(7) sowie Punkt 10.4 der AGB gelten entsprechend für den Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des KUNDEN.

Darüber hinaus haftet TIGER Coatings soweit gesetzlich zulässig weiters nicht für Schäden und Nachteile aller Art, die darauf zurückzuführen sind, dass die Produkte (i) bei Verwendung der Produkte außerhalb einem von TIGER Coatings genannten Anwendungsbereich(en) verwendet werden oder (ii) in Verbindung mit Anwendungen oder sicherheitsrelevanten Teilen im Sinne von Punkt 3., sofern der KUNDE seiner Anzeigepflicht gemäß Punkt 3. nicht rechtzeitig nachgekommen ist; oder (iii) das Produkt nicht vor seinem Ablaufdatum verwendet wurde.

Ferner haftet TIGER Coatings, soweit gesetzlich zulässig, nicht für die Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, positiven Forderungsverletzungen, die Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, mittelbare Schäden oder Folgeschäden.

(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TIGER Coatings.

(7) Die Einschränkungen dieses Punktes 8 gelten nicht für eine gesetzlich zwingende Haftung von TIGER Coatings wegen: vorsätzlichen Verhaltens, grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens/Körpers/Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3 Die Beweislast für allfällige Schadenersatzansprüche, einschließlich des Verschuldens, trifft den KUNDEN.

8.4 Produkte dürfen nur mit Genehmigung von TIGER Coatings an TIGER Coatings retourniert werden. Bei Erhebung einer Mängelrüge oder eines sonstigen Anspruchs hinsichtlich tatsächlich oder angeblich mangelhafter Produkte ist TIGER Coatings berechtigt, weitere Lieferungen der Produkte auszusetzen, bis die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche endgültig festgestellt ist, wobei in einem solchen Fall die Liefertermine entsprechend verschoben werden. Ferner hat TIGER Coatings das Recht, Proben, sowie das jeweilige Produkt aus dem verwendeten Gerät zu nehmen und zu überprüfen.

9. Schutzrechte

9.1 TIGER Coatings leistet nur nach Maßgabe dieses Punktes 9. Gewähr, dass der Liefergegenstand bei vertragsgemäßer Verwendung frei von jenen eingetragenen gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen Dritter ist, die TIGER Coatings bei Vertragsabschluss kannte oder über die TIGER Coatings nicht in Unkenntnis sein konnte, vorausgesetzt, das Recht beruht auf einem eingetragenen gewerblichen Schutzrecht oder einer Schutzrechtsanmeldung nach dem Recht des Staates, in dem der Liefergegenstand vom KUNDEN verwendet wird, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss in Betracht gezogen haben, dass die Ware dort verwendet wird, oder in jedem anderen Falle nach dem Recht des Sitzstaates des KUNDEN. TIGER Coatings schließt jegliche andere diesbezügliche Gewährleistung aus.

9.2 Staaten mit Patentregistern, auf die TIGER Coatings ein Zugriff über öffentliche Datenbanken in deutscher oder englischer Sprache nicht zumutbar möglich ist, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als nicht in Betracht gezogen; ist nach der Regelung des vorangehenden Absatzes der Sitzstaat des KUNDEN ein solcher Staat, wird ausschließlich auf das Recht des Sitzstaates von TIGER Coatings abgestellt.

9.3 Punkt 10.4 bleibt hiervon unberührt. Die Verpflichtung von TIGER nach Punkt 9.1 erstreckt sich auch nicht auf Fälle, in denen der KUNDE im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Recht kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte.

9.4 Der KUNDE wird TIGER Coatings unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

9.5 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein Recht nach Punkt 9.1 eines Dritten verletzt, wird TIGER Coatings nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem KUNDEN durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt TIGER Coatings dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der KUNDE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche des KUNDEN unterliegen den Beschränkungen des Punktes 8. dieser AGB.

9.6 Bei Rechtsverletzungen durch von TIGER Coatings gelieferte Produkte anderer Hersteller wird TIGER Coatings nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für die Rechnung des KUNDEN geltend machen oder an den KUNDEN abtreten. Ansprüche gegen TIGER Coatings bestehen in diesen Fällen, sofern gesetzlich zulässig, nicht.

10. Immaterialgüterrechte von TIGER Coatings bzw. vom KUNDEN zur Verfügung gestellter Materialien

10.1 TIGER Coatings behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Immaterialgüterrechte, Rechte an vertraulichen Informationen sowie Geschäftsgeheimnissen, an allen von TIGER Coatings abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem KUNDEN zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Muster, digitalen Samples und Dateien, Fotos, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Datenblätter, Spezifikationen, Produktinformationen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der KUNDE darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von TIGER Coatings weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von TIGER Coatings diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

10.2 Die Rechte an sämtlichen registrierten und/oder nicht registrierten Kennzeichenrechten, insbesondere Marken sowie die Firmenbezeichnung, von TIGER Coatings verbleiben vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung ausschließlich bei TIGER Coatings.

10.3 TIGER Coatings behält sich ferner sämtliche Rechte an Entwicklungen oder Entdeckungen von TIGER Coatings im Rahmen der Vertragserfüllung oder -abwicklung vor. Dies gilt sinngemäß für Daten und Know-How.

10.4 Sofern der KUNDE TIGER Coatings Stoffe, Materialien, Dokumente, Unterlagen, Vorlagen, Pläne, Muster, Grafiken, Formulierungen, Logos oder Fotos (Materialien), zum Zwecke der Vertragserfüllung zur Verfügung stellt, ist der KUNDE verpflichtet diese vorab auf allfällige Rechte Dritter, insbesondere Immaterialgüterrechte, zu prüfen und garantiert, dass die Materialien frei von Rechten Dritter sind und für den angestrebten Zweck durch TIGER Coatings verwendet werden können. TIGER Coatings ist nicht verpflichtet die zur Verfügung gestellten Materialien dahingehend zu prüfen, ob diese Rechter Dritter verletzen.

10.5 TIGER Coatings haftet im Verhältnis zum KUNDEN nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch vom KUNDEN vorgegebene, zur Verfügung gestellte oder genehmigte Materialien.

10.6 Wird TIGER Coatings wegen einer Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, hält der KUNDE TIGER Coatings vollständig schad- und klaglos und hat sämtliche TIGER Coatings entstehenden Nachteile zu ersetzen, dies gilt auch für Rechtsvertretungskosten. Der KUNDE wird TIGER Coatings auf Aufforderung die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.

11. Haftungsausschluss - Digitales Sampling

TIGER Coatings behält sich vor dem KUNDEN auf Anfrage ein digitales Sampling-Tool, insbesondere im Hinblick auf die Farb-, Effekt, Design und/oder Strukturauswahl, sowie Geometrien der einzelnen Produkte, anzubieten. Derartige Darstellungen gelten ausdrücklich nicht als verbindliches Muster oder Probe, sondern als unverbindliche digitale Illustration. Insbesondere aufgrund der Variabilität der Bildschirmeinstellungen sowie anderer Faktoren (wie beispielsweise Lichteinfall) ist eine exakte Übereinstimmung des digitalen Samples mit dem tatsächlichen Produkt nicht möglich, sodass etwa die Farbdarstellung der auf dem Ausgabegerät angezeigten Farbe von der Farbe des tatsächlichen Produktes abweichen kann. Vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung wird für Abweichungen zwischen einem digitalen Sample und den tatsächlichen Produkteigenschaften keine Haftung übernommen. TIGER Coatings bietet unverbindliche Produktmuster an, die beim Kundenservice angefordert werden können.

12. Zurückbehaltung, Aufrechnung:

Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen für gelieferte Produkte aus irgendeinem Grunde zurückzuhalten oder eigene Zahlungsverpflichtungen mit ihm gegen TIGER Coatings etwa zustehenden Forderungen aufzurechnen.

13. Abtretung von Rechten und Pflichten:

Vorbehaltlich allfälliger abweichender Regelungen mit dem KUNDEN ist TIGER Coatings berechtigt Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem KUNDEN nach dessen vorheriger Verständigung an Dritte zu übertragen. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag mit dem KUNDEN an verbundene Unternehmen der TIGER Coatings bedarf keiner gesonderten Verständigung. Der KUNDE ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit TIGER Coatings, ohne die vorab schriftlich erteilte Zustimmung von TIGER Coatings an Dritte zu übertragen; dies gilt nicht für Geldforderungen im Sinne des § 1396a ABGB.

14. Zusagen, Beratung:

Mündliche Zusagen aller Art werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch TIGER Coatings wirksam.

Soweit TIGER Coatings technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von TIGER Coatings geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie kann die vom KUNDEN durchzuführende Untersuchung der Produkte, insbesondere hinsichtlich ihrer Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck, nicht ersetzen.

15. Höhere Gewalt:

„Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches(r) TIGER Coatings daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem KUNDEN zu erfüllen, wenn und soweit: (i) das Hindernis außerhalb der zumutbaren Kontrolle von TIGER Coatings liegt; (ii) es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch TIGER Coatings nicht in zumutbarer Weise von TIGER Coatings vorhergesehen werden konnte; und (iii) die Auswirkungen des Hindernisses von TIGER Coatings nicht in zumutbarer Weise abgewendet werden können.

Bis zum Beweis des Gegenteils gelten jedenfalls als höhere Gewalt: Staatliche Beschränkungen (zB Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo und Sanktionen), Krieg und kriegsähnliche Handlungen, Aufruhr, arbeitsrechtliche Streitigkeiten, Feuer, Naturereignisse, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffmangel, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen und jegliche Epidemien oder Pandemien (samt gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen zu deren Eindämmung).

Im Falle höherer Gewalt ist TIGER Coatings von der Pflicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. TIGER Coatings wird den KUNDEN im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über das Ereignis benachrichtigen. Ab diesem Zeitpunkt ist der KUNDE verpflichtet, alle zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich TIGER Coatings bei der Vertragserfüllung beruft, zu begrenzen. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses nicht nur vorübergehend, ist TIGER Coatings berechtigt, ganz oder teilweise ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, und zwar auch, wenn das Ereignis zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem sich TIGER Coatings mit der Leistungserbringung in Verzug befindet. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses nur vorübergehend, so kann TIGER Coatings die Leistungspflicht so lange pausieren, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von TIGER Coatings verhindert oder seine vertraglichen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen. TIGER Coatings wird den KUNDE benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert. Nicht nur vorübergehend ist ein Hindernis, wenn es die Dauer von 60 Tage überschritten hat.

16. Geltendes Recht, Gerichtsstand:

Sämtliche mit TIGER Coatings abgeschlossenen Verträge unterliegen österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wels, Österreich. TIGER Coatings ist jedoch berechtigt, auch die Gerichte am Sitz des KUNDEN in Anspruch zu nehmen.

17. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt.

18. Datenschutzinformation

TIGER Coatings beachtet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen zum Datenschutz bei TIGER Coatings sind abrufbar unter www.tiger-coatings.com/at-at/datenschutz.

19. TIGER-Webshop:

19.1 Unsere AGB gelten auch für über den TIGER-Webshop abgeschlossene Geschäfte. Ergänzend gelten für diese Geschäfte die Bestimmungen der Klausel 19; sollten die Bestimmungen der Klauseln 1. bis 18. den Bestimmungen der Klausel 19. „TIGER-Webshop“ widersprechen, dann gehen die letztgenannten Bestimmungen vor.

19.2 Für die Nutzung des TIGER-Webshops ist entweder eine Registrierung erforderlich oder eine Bestellung als Gast möglich. Nähere Informationen dazu sind im TIGER-Webshop oder beim Kundenservice erhältlich. Mit abgeschlossener Registrierung oder als Gast nach Angabe aller erforderlichen Daten wird es dem KUNDEN ermöglicht für ihn verbindliche Bestellungen im TIGER-Webshop aufzugeben. Der KUNDE wird sicherstellen, dass die im TIGER-Webshop hinterlegten Daten korrekt sind und die Zugangsdaten nur von Personen benutzt werden, die berechtigt sind für den KUNDEN verbindliche Bestellungen aufzugeben. Bei Bestellungen als Gast geht TIGER Coatings davon aus, dass die Person berechtigt ist für den KUNDEN verbindliche Bestellungen aufzugeben.

19.3 Vertragsabschluss:

Die von TIGER Coatings im TIGER-Webshop dargestellten Produkte und bereitgestellten Informationen stellen kein Angebot im Rechtssinn dar, sondern lediglich eine freibleibende Aufforderung an den KUNDEN zur Abgabe eines Angebots. Der KUNDE kann im TIGER-Webshop Produkte aus dem Sortiment von TIGER Coatings auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb“ in einem virtuellen Warenkorb sammeln und aus diesem auch wieder entfernen. Erst mit dem Absenden der Bestellung über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der KUNDE ein verbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Absenden der Bestellung wird der KUNDE die Richtigkeit seiner Bestellung sicherstellen, er kann dafür die Daten vor Absenden der Bestellung einsehen, ändern und die Bestellung auch abbrechen.

Nach Abschluss des Bestellvorganges durch den KUNDEN wird dem KUNDEN der Zugang der Bestellung durch eine automatisch generierte E-Mail bestätigt. Diese Zugangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des KUNDEN bei TIGER Coatings eingegangen ist, stellt aber keine Annahme des Angebots des KUNDEN durch TIGER Coatings dar.

TIGER Coatings kann das über den TIGER-Webshop abgegebene Angebot des KUNDEN innerhalb einer angemessenen Frist von zumindest 3 Werktagen annehmen. TIGER Coatings behält sich vor, Angebote des KUNDEN grundlos abzulehnen. Die Annahme des Kaufangebots des KUNDEN, und somit der Vertragsabschluss, erfolgt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch TIGER Coatings, die gesondert erfolgt, spätestens gemeinsam mit der Information über den Versand der Ware.

19.4 Warenverfügbarkeit, Produktbeschreibungen und Produktdarstellung:

Die im TIGER-Webshop angegebene Verfügbarkeit der Produkte beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht verbindlich. Die Angaben zu den Produkten im TIGER-Webshop sind freibleibend. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

Sollte sich während der Bearbeitung der Bestellung des KUNDEN herausstellen, dass das vom KUNDEN bestellte Produkt nicht mehr in ausreichender Menge vorhanden ist, wird TIGER Coatings den KUNDEN darüber gesondert informieren.

Die Darstellung der Produkte im TIGER-Webshop sowie auf Ausdrucken davon, insbesondere hinsichtlich des Farbtons, der Helligkeit, des Kontrasts, der Struktur und der Produkteffekte, ist nicht verbindlich, da sie je nach verwendetem Ausgabegerät (Bildschirm, Drucker, …) variieren kann. Für derartige Abweichungen von den tatsächlichen Produkteigenschaften wird von TIGER Coatings keine Haftung übernommen. TIGER Coatings bietet unverbindliche Produktmuster an, die beim Kundenservice angefordert werden können.

19.5 Preise, Fracht- und weitere Kosten:

Die im TIGER-Webshop angeführten Preise sind Listenpreise von TIGER Coatings. Alle angeführten Preise verstehen sich netto, also exklusive Umsatzsteuer oder sonstiger gesetzlicher Steuern, Gebühren, insbesondere Zollgebühren und Zoll- und andere Abgaben.

Zuzüglich zu den Listenpreisen hat der KUNDE nachfolgende Kosten zu tragen:

  • Frachtkosten: Frachtkosten werden zuzüglich eines Frachtkostenzuschlags verrechnet. Die Höhe der Frachtkosten kann von TIGER Coatings zugunsten des KUNDEN verändert bzw. angepasst werden.
  • Maut: Dieser Zuschlag variiert je nach Land bzw. Postleitzahl der vom KUNDEN angegebenen Lieferadresse.

Die genannten Kostenarten werden im TIGER-Webshop – sofern sie alle oder in Teilen angerechnet werden – unter „Zuschläge“ neben dem Listenpreis separat ausgewiesen.

Dem KUNDEN zumutbare Teillieferungen sind zulässig.

19.6 Mengen/Preis-Optionen:

Bei den von TIGER Coatings im TIGER-Webshop dargestellten Kombinationsmöglichkeiten („Mengen/Preis-Optionen“) handelt es sich nicht um Angebote im Rechtssinn, sondern um auf Basis der Bestellmenge automatisch generierte Bestellvorschläge. Der KUNDE kann diese wahlweise übernehmen, muss dies aber nicht. Der KUNDE kann die Bestellung jederzeit abbrechen, sofern er keine der aufgezeigten Bestellvorschläge akzeptieren will.

19.7 Sonderkonditionen:

Sonderkonditionen, die zwischen TIGER Coatings und dem KUNDEN gültig vereinbart sind, werden nicht im TIGER-Webshop ausgewiesen. Sofern TIGER Coatings den KUNDEN nicht anderweitig informiert, wird TIGER Coatings einen etwaigen Vertrag entsprechend der anwendbaren Sonderkonditionen ausführen.

19.8 Lieferung bei TIGER-Webshop Bestellungen:

Eine Belieferung erfolgt ausschließlich innerhalb Österreichs. Die Lieferung erfolgt an die vom KUNDEN angegebene Lieferadresse. Hat der KUNDE eine falsche, unvollständige oder unklare Lieferadresse angegeben, so trägt er alle daraus entstehenden Kosten und stellt TIGER Coatings von daraus resultierenden Nachteilen frei.

20. Sonstiges:

Sollte sich die deutschsprachige Fassung der AGB und englischsprachige Fassung der AGB widersprechen, ist ausschließlich die deutschsprachige Fassung maßgeblich.

Datum 03/2022

TIGER Coatings GmbH & Co. KG
Negrellistrasse 36
4600 Wels | Austria
T +43 / (0) 7242 / 400-0
F +43 / (0) 7242 / 650 08
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